Satzung
Satzung
des Förderkreises
Freunde und Förderer der Leichtathletik im SV Georgsheil e.V.
§ 1
Zweck des Förderkreises
-
Der Förderkreis hat den Zweck, die im
SV Georgsheil e.V. 1966
organisierten Leichtathleten und
Leichtathletinnen zu fördern.
Er fördert insbesondere:
- Verbesserung der Trainingsmöglichkeiten
- Anschaffung spezieller Sport-/Trainingsgeräte
- Die Vorbereitung/Teilnahme an Meisterschaften
- Beschaffung von Wettkampfbekleidung
- Gemeinschaftliche Aktivitäten die dem Zusammenhalt der
Athleten dienen
- Ehrungen für besonders förderungswürdigen Athleten
-
Der Förderkreis hat ausschließlich und unmittelbar die Aufgabe,
die in § 1 genannten Leichtathleten/-innen des
SV Georgsheil finanziell und ideell in gemeinnütziger
Weise zu unterstützen soweit dies dem SV Georgsheil
nicht möglich ist.
-
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.
Der Förderkreis ist selbstlos tätig.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
§ 2
Name und Sitz
Der Förderkreis trägt den Namen
"Freunde und Förderer der Leichtathletik im Sv Georgsheil e.V.".
Der Förderkreis soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Aurich eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Südbrookmerland.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Förderkreises kann jede Person werden.
Juristische Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähige
Vereine können Mitglied werden, wenn durch sie eine
Förderung zu erwarten ist.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschuss
- Tod
Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Jahres durch das Mitglied
schriftlich kündbar.
Wer durch Beitragrückstände trotz Erinnerung in Verzug gerät, oder sich eines im Förderkreiszweck erheblich schädigenden Verhaltens schuldig macht, kann als Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 4
Rechte und Pflichten des Mitgliedes
Jedes Mitglied hat Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrages
beschließt die Mitgliederversammlung. Der Förderkreis ist berechtigt,
Spenden auch von Nichtmitgliedern, entgegenzunehmen. Alle Mitglieder haben
Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
§ 5
Organe des Förderkreises
Die Organe des Förderkreises sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen und Ausschüsse gebildet werden,
soweit dieses zweckmäßig erscheint. Den Einrichtungen und Ausschüssen
können auch Nichtmitglieder angehören. Die Kassenprüfer werden
auf Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
Der Förderkreis wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden
und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Förderkreises.
Ihm obliegt die Verwaltung des Förderkreisvermögens und die Ausführung
der Förderkreisbeschlüsse.
Zum Abschluss von Rechtgeschäften, die den Förderkreis nicht
mehr als € 250,- belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit
einer 2/3 Mehrheit.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden,
indem die Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bzw. Nachfolger wählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Beschlüsse des Vorsandes müssen mit 2/3 Mehrheit gefasst werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind.
Der Kassierer verwaltet die Förderkreiskasse und führt Buch über
Einnahmen und Ausgaben.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Nachgewiesene
Ausgaben können erstattet werden.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel 1 mal jährlich statt.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentlich
Mitgliederversammlung einberufen, und ist dazu verpflichtet,
wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Förderkreiskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichtes des Vorstandes,
des Prüfberichtes der Kassenprüfer.
- Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes
- Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Förderkreises
- Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit an der
Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende.
Die Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
§ 8
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Zur Behandlung besonderer Themen und zu initierung der Unterstützung von Projekten, die dem Förderkreis dienen, kann der Vorstand Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorstand ist laufend über die Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu informieren. Er kann an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen und Ausschüsse brauchen nicht Mitglieder des Förderkreises zu sein. Sie sollen Vorschläge erarbeiten, die dem Vorstand vorgelegt werden. Außerdem sollen sie den Vorstand und die Mitgliederversammlung in Einzelfragen beraten.
§ 9
Beurkundung von Beschlüssen/Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und
dem Schriftführer abzuzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird
eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu Unterzeichnen sind.
§ 10
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf eine ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von 10 % der Mitglieder beantragt werden.
§ 11
Vermögen
Alle Einnahmen und Mittel des Förderkreises werden ausschließlich zur Errichtung des Förderkreiszweckes verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderkreises fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung des Förderkreises erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zum Zweck der Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Das Vermögen des Förderkreises wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Bei Auflösung des Förderkeises wird das Vermögen dem SV Georgsheil e. V. zur Verfügung gestellt, der es für die jugendlichen Leichtathleten zu verwenden hat.
Südbrookmerland, den 14.10.1997
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