Satzung

Satzung
des Förderkreises
Freunde und Förderer der Leichtathletik im SV Georgsheil e.V.

§ 1

Zweck des Förderkreises

  1. Der Förderkreis hat den Zweck, die im SV Georgsheil e.V. 1966 organisierten Leichtathleten und Leichtathletinnen zu fördern.

    Er fördert insbesondere:

    1. Verbesserung der Trainingsmöglichkeiten
    2. Anschaffung spezieller Sport-/Trainingsgeräte
    3. Die Vorbereitung/Teilnahme an Meisterschaften
    4. Beschaffung von Wettkampfbekleidung
    5. Gemeinschaftliche Aktivitäten die dem Zusammenhalt der Athleten dienen
    6. Ehrungen für besonders förderungswürdigen Athleten
  2. Der Förderkreis hat ausschließlich und unmittelbar die Aufgabe, die in § 1 genannten Leichtathleten/-innen des SV Georgsheil finanziell und ideell in gemeinnütziger Weise zu unterstützen soweit dies dem SV Georgsheil nicht möglich ist.
  3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten. Der Förderkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 2

Name und Sitz

Der Förderkreis trägt den Namen "Freunde und Förderer der Leichtathletik im Sv Georgsheil e.V.". Der Förderkreis soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Südbrookmerland.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Förderkreises kann jede Person werden. Juristische Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine können Mitglied werden, wenn durch sie eine Förderung zu erwarten ist. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Ausschuss
  3. Tod
Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Jahres durch das Mitglied schriftlich kündbar.
Wer durch Beitragrückstände trotz Erinnerung in Verzug gerät, oder sich eines im Förderkreiszweck erheblich schädigenden Verhaltens schuldig macht, kann als Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 4

Rechte und Pflichten des Mitgliedes

Jedes Mitglied hat Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Förderkreis ist berechtigt, Spenden auch von Nichtmitgliedern, entgegenzunehmen. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 5

Organe des Förderkreises

Die Organe des Förderkreises sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen und Ausschüsse gebildet werden, soweit dieses zweckmäßig erscheint. Den Einrichtungen und Ausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören. Die Kassenprüfer werden auf Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer
Der Förderkreis wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Förderkreises. Ihm obliegt die Verwaltung des Förderkreisvermögens und die Ausführung der Förderkreisbeschlüsse.
Zum Abschluss von Rechtgeschäften, die den Förderkreis nicht mehr als € 250,- belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit einer 2/3 Mehrheit.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bzw. Nachfolger wählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Beschlüsse des Vorsandes müssen mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Kassierer verwaltet die Förderkreiskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Nachgewiesene Ausgaben können erstattet werden.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel 1 mal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentlich Mitgliederversammlung einberufen, und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
  2. Die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Förderkreiskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer.
  4. Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes
  5. Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Förderkreises
  7. Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende. Die Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

§ 8

Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Zur Behandlung besonderer Themen und zu initierung der Unterstützung von Projekten, die dem Förderkreis dienen, kann der Vorstand Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorstand ist laufend über die Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu informieren. Er kann an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen und Ausschüsse brauchen nicht Mitglieder des Förderkreises zu sein. Sie sollen Vorschläge erarbeiten, die dem Vorstand vorgelegt werden. Außerdem sollen sie den Vorstand und die Mitgliederversammlung in Einzelfragen beraten.

§ 9

Beurkundung von Beschlüssen/Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer abzuzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu Unterzeichnen sind.

§ 10

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf eine ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von 10 % der Mitglieder beantragt werden.

§ 11

Vermögen

Alle Einnahmen und Mittel des Förderkreises werden ausschließlich zur Errichtung des Förderkreiszweckes verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderkreises fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12

Auflösung

Die Auflösung des Förderkreises erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zum Zweck der Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Das Vermögen des Förderkreises wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Bei Auflösung des Förderkeises wird das Vermögen dem SV Georgsheil e. V. zur Verfügung gestellt, der es für die jugendlichen Leichtathleten zu verwenden hat.

Südbrookmerland, den 14.10.1997

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